Aufsichtsbereich und Zuständigkeit

Die kantonale Datenschutzgesetze regeln den Datenschutz im Verhältnis zwischen den natürlichen und juristischen Personen, die in den betreffenden Kantonen ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben , und den öffentlichen Organen der Kantone (kantonale und kommunale Behörden, öffentlichrechtliche Anstalten, natürliche Personen und juristische Personen privaten Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, etc.).
Das Bundesgesetz über den Datenschutz auf der anderen Seite regelt den Datenschutz in der Bundesverwaltung, zwischen den Bundesbehörden und den Privaten und zwischen den Privaten.
Der Datenschutzbeauftragte Schwyz-Obwalden-Nidwalden ist somit nur für die öffentlichen Organe der drei beteiligten Kantone zuständig. Je nach Kanton sind verschiedene öffentliche Organe ausdrücklich vom Geltungsbereich des jeweiligen Datenschutzgesetzes ausgenommen (z.B. Gerichtsbehörden). Die Einzelheiten sind in den kantonalen Datenschutzgesetzen geregelt.
Für datenschutzrechtliche Fragen, die nur Privatpersonen oder privaten Unternehmungen betreffen, ist der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig.


