Videoüberwachung im öffentlichen Raum
„Die einzelne Videokamera mag für sich gesehen sinnvoll und nützlich sein. Aber viele aneinander gereihte sinnvolle und nützliche Videokameras können gleichwohl freiheitsgefährdend sein.“
(Helmut Bäumler, deutscher Jurist und Datenschutzexperte, bis 2004 Landesdatenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein)
Personenbezogene Videoüberwachung ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Die immer weiter fortschreitende technische Entwicklung hat auch in der Videotechnik dazu geführt, dass die Geräte ständig kleiner, ausgeklügelter, leistungsfähiger und billiger werden. Der Markt ist inzwischen riesig. Entsprechend gross ist damit auch für die öffentliche Hand die Versuchung, diese Technik verstärkt einzusetzen, um Straftaten aufzuklären oder zu verhindern.
Ob durch ein dichtes Netz von Videoüberwachungsanlagen die Kriminalität tatsächlich sinkt, ist in der Wissenschaft jedoch umstritten. Eine vom britischen Innenministerium 2008 in Auftrag gegebene Studie kommt zum Ergebnis, dass Videoüberwachungsanlagen kaum eine Auswirkung auf die Kriminalität haben.
Zwar ist die Anzahl installierter Videoüberwachungsanlagen in der Schweiz noch lange nicht so hoch wie in Grossbritannien - Schätzungen zufolge sind in Grossbritannien mehr als 4,2 Millionen Kameras im Einsatz; das ist im Verhältnis zur Einwohnerzahl Weltrekord. Ca. 75% des Präventionsbudgets des Innenministeriums werden in Videoüberwachungskameras investiert - aber die Zahl nimmt auch hierzulande stetig zu.
Das Aufnehmen von Personen ohne deren Einverständnis und das Auswerten der gewonnenen Daten stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Aus diesem Grund regeln die Datenschutzgesetze die Voraussetzungen für eine rechtlich zulässige Videoüberwachung und legen die Rahmenbedingungen für die weitere Bearbeitung der gespeichterten Aufnahmen fest. Sind die massgebenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ist eine personenbezogene Videoüberwachung rechtlich unzulässig!
Gesetzliche Regelungen in der Schweiz
Ob und unter welchen Voraussetzungen Videoüberwachungsanlagen zulässig sind, ist in der Schweiz in den verschiedenen Gesetzgebungen zum Datenschutz geregelt.
Für Videoüberwachungsanlagen in privaten Räumen, am Arbeitsplatz und in Gebäuden und Anlagen des Bundes legt das Bundesgesetz über den Datenschutz die Voraussetzungen fest. Zuständig ist hier der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.
Die Videoüberwachung in öffentlichen Räumen, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, ist in den kantonalen Datenschutzgesetzen geregelt (Datenschutzgesetze der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden). Zuständig für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die öffentlichen Organe (Kantone, Gemeinden, öffentliche Unternehmungen etc.), welche die Hoheit über den betreffenden öffentlichen Raum innehaben. Der Datenschutzbeauftragte Schwyz-Obwalden-Nidwalden ist für die Aufsicht verantwortlich.
Allgemeine Voraussetzungen
Damit eine Videoüberwachungsanlage im öffentlichen Raum rechtlich zulässig ist, müssen allgemein folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz vorhanden sein.
- Die Videoüberwachungsmassnahme muss in einem öffentlichen Interesse liegen (Zweck der Massnahme).
- Die Massnahme muss verhältnismässig sein. Das bedeutet im Einzelnen:
- Die Videoüberwachung muss geeignet sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. das bedeutet auch, dass der Erfolg der Überwachungsmassnahme regelmässig überprüft werden muss; bleibt dieser aus, dann muss die Massnahme eingestellt werden.
- Die Videoüberwachung muss notwendig sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. D.h. andere, weniger einschneidendere Massnahmen sind erfolglos.
- Die öffentlichen Interessen (Zweck der Überwachungsmassnahme) muss schwerer wiegen als der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Die zuständige Behörde muss diese Interessenabwägung vor Beginn der Überwachungsmassnahme machen.
- Die Bearbeitung der gewonnenen Informationen darf nur dem ursprünglich vorgesehenen Zweck dienen.
Die genauen Regelungen sind in den Datenschutzgesetzen der drei Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden enthalten. Sie sind in einem Merkblatt des Datenschutzbeauftragten Schwyz-Obwalden-Nidwalden umschrieben.
Für die Videoüberwachung in privaten Räumen gibt es ein Merkblatt des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.


