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Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz

Wappen SchwyzDie nachfolgenden Ausführungen gelten nur für den Kanton Schwyz.

 

Zahlreiche Kantone - darunter auch der Kanton Schwyz - haben in den vergangenen Jahren das sogenannte Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. Im Bestreben um eine grösstmögliche Transparenz der Verwaltung räumen diese Kantone den Einzelnen einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in amtliche Dokumente ein.

Das Öffentlichkeitsprinzip gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es findet seine Grenze einereits im Datenschutz (so besteht z.B. kein Anspruch auf Einsicht in Dokumente, welche schützenswerte Personendaten enthalten), andererseits sehen die entsprechenden Gesetze bestimmte Ausnahmetatbestände vor, die verhindern sollen, dass die Verwaltungsbehörden in ihrer Meinungsbildung eingeschränkt werden oder dass andere, höhere Interessen tangiert werden (z.B. Sicherheitsinteressen).

Dennoch stärkt das Öffentlichkeitsprinzip die Rechtsposition des Einzelnen gegenüber den Verwaltungsbehörden erheblich: Musste der Einzelne früher ein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, um Einsicht in amtliche Dokumente zu erhalten, so ist es heute in den Kantonen mit dem Öffentlichkeitsprinzip umgekehrt: Die Verwaltungsbehörden müssen nachweisen, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände vorliegt.

Im Kanton Schwyz ist das Öffentlichkeitsprinzip im Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) geregelt.

 

1. Grundsatz: Zugang zu amtlichen Dokumenten

Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Der Anspruch besteht voraussetzunglos. Eine Begründung oder der Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich nicht notwendig. Würde die Bearbeitung des Zugangsgesuchs beim zuständigen öffentlichen Organ jedoch einen ausserordentlich hohen Aufwand verursachen, dann kann der Zugang vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (§ 5 Abs. 2 ÖDSG). Als ausserordentlich hoch gilt dabei ein Aufwand von mehr als 4 Stunden bzw. 400 Franken (§ 3 der Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (VÖDSG).

Als "amtliche Dokumente" gelten nach § 4 ÖDSG jedoch nur "Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von der Darstellungsform und vom Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind."

Ein amtliches Dokument ist dann "fertig gestellt", wenn es vom erstellenden öffentlichen Organ unterzeichnet oder der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben worden ist. Als "zum persönlichen Gebrauch bestimmt" gilt ein amtliches Dokument, das lediglich der Person, welche es verfasst hat und ihren Mitarbeitenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie z.B. Gesprächsnotizen oder Skizzen (§ 2 Abs. 1 und 2 VÖDSG).

Nicht als amtliche Dokumente, und damit zum Vorneherein vom Anspruch auf Zugang ausgenommen sind demnach zum Beispiel:

 

2. Ausnahmen

Handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne des Gesetzes, dann besteht kein Anspruch auf Zugang, wenn das betreffende Dokument:

  1. Teil von Administrativuntersuchungen, Disziplinarverfahren oder von hängigen verwaltungsrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist.
  2. Gegenstand eines internen Mitberichtsverfahren ist.
  3. Aus nicht öffentlichen Verhandlungen stammt (Beschlüsse sind unter Vorbehalt zugänglich).

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann ausserdem aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Beispiele für ein überwiegendes öffentliches Interesse:

  • Öffentliche Sicherheit
  • Aufgabenerfüllung
  • Laufende Vertragsverhandlungen
  • freie Meinungs- und Willensbildung

Beispiele für ein überwiegendes privates Interesse:

  • Quellenschutz
  • Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis
  • Urheberrecht

 

3. Zuständigkeit

Zuständig für den Entscheid über den Zugang zu einem amtlichen Dokument ist nach § 27 Abs. 1 ÖDSG das öffentliche Organ, das im Besitz des betreffenden Dokuments ist. Zugangsgesuche sind demnach an dieses Organ zu stellen. Die Gesuche können mündlich, schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden.

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