Adressaten dieser Vorlagen:
- öffentliche Organe (Gemeinden, Bezirke, kantonale Stellen)
Unter gewissen Voraussetzungen dürfen öffentliche Organe Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind in den Vereinbarungskantonen für die Bearbeitung solcher Personendaten massgebend:
- Kanton Schwyz: § 19 Abs. 1 ÖDSG
- Kanton Obwalden: Art. 2 Abs. 1 kDSG-OW in Verbindung mit Art. 39 DSG
- Kanton Nidwalden: Art. 16 Abs. 1 kDSG-NW
Darin werden zusammengefasst folgende Voraussetzungen erwähnt:
- Die Personendaten müssen anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt.
- Die Ergebnisse dürfen nur so zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (so müssen beispielsweise Auswertungen und/oder Darstellungen in Studienarbeiten komplett anonymisiert sein).
- Der Empfänger der Personendaten darf diese nur mit Zustimmung des öffentlichen Organs weitergeben.
Wir empfehlen den öffentlichen Organen, sich die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch den Datenempfänger in einer Verpflichtungserklärung (s. Vorlage unten) zusichern zu lassen.
Damit die öffentlichen Organe die Datenempfänger über die Voraussetzungen informieren können, haben wir ein Schreiben (s. Vorlage unten) entwickelt. Dieses können die öffentlichen Organe zur Info den interessierten Personen/Organisationen/Stellen etc. zukommen lassen.
Kanton Schwyz
SZ: Vorlage Schreiben an Institut [DOC, 30.0 KB]
SZ: Vorlage Bestätigung für Institut [DOCX, 15.0 KB]
Kanton Obwalden
OW: Vorlage Schreiben an Institut [DOC, 30.0 KB]
OW: Vorlage Bestätigung für Institut [DOCX, 15.0 KB]
Kanton Nidwalden
NW: Vorlage Schreiben an Institut [DOC, 29.0 KB]
NW: Vorlage Bestätigung für Institut [DOCX, 15.0 KB]