Bestimmung ÖDSG:

§ 6 Ausnahmen

1 Kein Anspruch auf Zugang besteht für:

a) amtliche Dokumente von Administrativuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie von hängigen verwaltungsrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren;

b) amtliche Dokumente aus internen Mitberichtsverfahren;

c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.