Bestimmung ÖDSG:
§ 5 Öffentlichkeitsprinzip
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Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen
ausserordentlich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den
amtlichen Dokumenten vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses
abhängig gemacht werden.
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Bestimmung VÖDSG:
§ 3 b) Ausserordentlich hoher Aufwand
Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2 ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden übersteigt oder Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.