Begriff ''Ausserordentlich hoher Aufwand'' nach § 3 VÖDSG

Bestimmung ÖDSG:

§ 5 Öffentlichkeitsprinzip

1 (...)
2 Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen ausserordentlich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den amtlichen Dokumenten vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.

3 (...)

Bestimmung VÖDSG:

§ 3 b) Ausserordentlich hoher Aufwand

Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2 ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden übersteigt oder Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.