Videoüberwachung durch Private

Adressaten dieses Merkblatts:

  • Unternehmungen, die eine Videoüberwachungsanlage in Betrieb nehmen wollen
  • Privatpersonen

Herausgeber:

  • Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Die kantonalen Datenschutzgesetze regeln die Voraussetzungen für eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch die öffentliche Hand. Videoüberwachungsmassnahmen durch Private unterstehen den Bundesgesetz über den Datenschutz und liegen deshalb im Zuständigkeitsbereich des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Dieser hat ein Merkblatt herausgegeben, das erklärt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Videoüberwachung in privaten Räumen zulässig ist.