Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Adressdaten dieses Merkblatts:

Öffentlichen Organe, welche Videoüberwachungsmassnahmen in Betracht ziehen.

Herausgeber:

  • (Öffentlichkeits- und) Datenschutzbeauftragter Schwyz-Obwalden-Nidwalden

Inhalt:

  1. Zuständigkeit
  2. Verhältnismässigkeitsprinzip
  3. Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen
  4. Betriebliche Anforderungen

Die personenbezogene Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen dar und ist deshalb nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Als "personenbezogen" gelten dabei Aufnahmen, bei welchen Personen erkenn- oder bestimmbar sind. Sind keine Personen erkenn- oder bestimmbar, kommen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Vorneherein nicht zur Anwendung, da in diesem Fall auch kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt.

Für die Überwachung von öffentlichen Räumen, die nicht unter der Hoheit des Bundes stehen, regeln die Datenschutzgesetze der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden diese Voraussetzungen.

1. Zuständigkeit

Zuständig für die Anordnung einer Videoüberwachungsmassnahme und die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sind diejenigen öffentlichen Organe, unter deren Hoheit der öffentliche Raum steht, der überwacht werden soll.

Unabhängig vom jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetz gilt für alle drei Kantone Folgendes (kantonsspezifische Merkblätter folgen im Anschluss):

2. Verhältnismässigkeitsprinzip

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass vor der Anordnung einer Videoüberwachung geprüft wird, ob der angestrebte Zweck (i.d.R. Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten) nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Es ist die Möglichkeit zu wählen, welche das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre am wenigsten beeinträchtigt. Statt einer Videoüberwachung sind denkbar:

Bauliche Massnahmen

  • Umbau von unübersichtlichen Plätzen und Durchgängen
  • Absperrungen
  • optische Umgestaltung
  • Bewegungsmelder mit Flutlicht
  • stärkere Beleuchtung

Personelle Massnahmen

  • Verstärkte Polizeipatrouillen
  • Einsatz von Sicherheitsdiensten

Soziale Massnahmen

  • Telefonzelle oder Notrufsäule
  • Belebung des betreffenden öffentlichen Raums (Restaurant, Café, Imbissbude, Kiosk, Attraktion etc.)
  • Einrichtung öffentlicher Treffunkte
  • Sozialpädagogische Massnahmen (Gassenarbeit etc.)

Kombination verschiedener Massnahmen

Im Rahmen der Prüfung einer Videoüberwachungsmassnahme muss die zuständige Behörde andere Massnahmen in Betracht ziehen und gegeneinander abwägen, bevor eine Videoüberwachung installiert wird.

3. Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen

Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, dass eine Videoüberwachung im konkreten Einzelfall erforderlich und geeignet ist, muss diese rechtlich korrekt angeordnet werden. Der Entscheid der zuständigen Behörde - zum Beispiel der Gemeinderatsbeschluss - muss folgenden Anforderungen genügen:

Formell

  • Bezeichnung der verantwortlichen Stelle (wer überwacht?)
  • Bezeichnung des überwachten Objekts oder Raums (was wird überwacht?)
  • Regelung der Überwachungszeiten (wann wird überwacht?)
  • Beschreibung der eingesetzten technischen Anlagen (wie wird überwacht?)
  • Bezeichnung der Stelle, welche die Auswertung vornimmt
  • Regelung, wie die Auswertung erfolgt
  • Dauer der Aufbewahrung des Bildmaterials
  • Bezeichnung der Stelle, wo Betroffene Auskunft erhalten, ob sie aufgezeichnet wurden

Materiell

  • Ziel und Zweck der Massnahme müssen klar und eindeutig festgehalten werden.
  • Es muss festgehalten werden, dass die Massnahme eingestellt wird, wenn sie den angestrebten Zweck nicht erfüllt. D.h. es ist eine periodische Erfolgskontrolle vorzusehen.

Verhältnismässigkeit

  • Festlegung des zeitlichen Umfangs der Überwachung (Überwachung nur zu den besonders "kritischen" Zeiten)
  • Festlegung des örtlichen Umfangs der Überwachung (Beschränkung des Aufnahmefeldes, damit nur die für den angestrebten Zweck notwendigen Bilder aufgenommen werden.)
  • Festlegung der Art der Überwachung (Videobeobachtung oder Videoaufnahme); die blosse Videobeobachtung stellt den geringeren Eingriff in die Privatsphäre dar.
  • Festlegung der Vernichtung der Aufzeichnungen und des Verbots der Anfertigung von Sicherungskopien; i.d.R. ist das Bildmaterial so rasch wie möglich zu vernichten, spätestens jedoch nach der in den kantonalen Datenschutzgesetzen vorgesehenen Frist. Wo keine gesetzliche Frist vorgesehen ist, ist von einer maximalen Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden auszugehen.
  • Regelung, wann eine Speicherung über die maximale Aufbewahrungszeit möglich ist (Einleitung eines Strafverfahrens)

4. Betriebliche Anforderungen

  • Aufstellung von Hinweistafeln unter Hinweis ob eine Beobachtung oder Aufzeichnung erfolgt und Angabe der verantwortlichen Stelle
  • Gut sichtbare Platzierung der Videokamera (keine verborgenen Kameras)
  • Wenn möglich Einsatz von Privacy-Filtern
  • Zutrittsregelung bzw. Zutrittsbeschränkung zu den Räumnen, wo ausgewertet wird
  • Sichere Aufbewahrung des Bildmaterials
  • Automatische Löschung oder Überschreibung nach einer festgelegten Zeit
  • Keine Sicherungskopien (automatische Backup-Programme beachten)
  • Weitere Aufbewahrung im Rahmen der Beweissicherung gesondert vom übrigen Bildmaterial
  • Ggf. unverzügliche Weitergabe an Strafverfolgungsbehörde
  • Schulung und Sensibilisierung des mit der Überwachung befassten Personals
  • Periodische Überprüfung des Erfolgs

Der Datenschutzbeauftragte Schwyz-Obwalden-Nidwalden steht für weitere Fragen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung

Kantonsspezifische Merkblätter

Dieses Merkblatt basiert auf dem Datenschutzgesetz des Kantons Nidwalden und hat nur dort Gültigkeit. Es enthält die kantonsspezifischen Regelungen.

Merkblatt Videoüberwachung (NW) [PDF, 86.0 KB]

Dieses Merkblatt basiert auf dem Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden und hat nur dort Gültigkeit. Es enthält die kantonsspezifischen Regelungen

Merkblatt Videoüberwachung (OW) [PDF, 85.0 KB]

Dieses Merkblatt basiert auf dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz des Kantons Schwyz.

Merkblatt Videoüberwachung (SZ) [PDF, 86.0 KB]