Datensperre Einwohnerkontrolle/-amt

Die folgenden Informationen bieten eine allgemeine Übersicht für Privatpersonen in den Kantonen Schwyz, Obwalden und Nidwalden zu Einzel- und Listenauskünften sowie Datensperren. Die konkreten Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben können je nach Kanton variieren.

Einwohnerämter bzw. -kontrollen (EWK) dürfen grundsätzlich in Form von Einzelauskünften anderen öffentlichen Organen oder Privaten/Dritten gewisse Informationen (meist Name, Vorname, aktuelle Adresse) bekanntgeben. Die Bekanntgabe von Personendaten umfasst das Zugänglichmachen von Daten (Weitergabe, Veröffentlichung, Einsicht etc.).

Zudem sind sogenannte Listenauskünfte möglich, wo Daten systematisch geordnet für schützenswerte ideelle Zwecke herausgegeben werden dürfen. Dabei müssen sich die Empfänger verpflichten (teilweise unter Strafandrohung), die Daten nur zum entsprechenden Zweck zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. So kann beispielsweise der lokale Naturschutzverein die Herausgabe von Namen und Adressen aller Haushalte in der Gemeinde zwecks Versand eines Informationsbriefs zur Sensibilisierung für Biodiversität beantragen. In der Rubrik "Listenauskünfte" erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Es besteht keine Pflicht der EWK, Sie zuerst zu fragen oder zu informieren, dass eine Bekanntgabe erfolgt (ist). Wenn Sie nicht möchten, dass Datenbekanntgaben in Form von Einzel- oder Listenauskünften erfolgen, können Sie eine sogenannte Datensperre verlangen. Eine vollständige Datensperre inkl. Adresse verbietet der EWK eine Datenbekanntgabe über die gesperrten Personendaten.

Bei Bedrohung oder Verfolgung empfehlen wir, zusätzlich zu der Datensperre bei der aktuellen Wohngemeinde, bei der letzten Wohngemeinde eine Datensperre betreffend Wegzugsadresse / neue Adresse zu beantragen. Zudem wird in solchen Fällen empfohlen, bei weiteren Ämtern und Unternehmen wie dem Strassenverkehrsamt, beim Postamt oder der Swisscom eine Datensperre (schriftlich) zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass beim Bestehen einer Datensperre auch dann keine Auskünfte erteilt werden dürfen, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).


Wichtig:

Die Datensperre kann durchbrochen werden, wenn diese zu Missbrauch führen würde.

Würde die Durchsetzung von Rechtsansprüchen Dritter (z.B. bei Betreibungsangelegenheiten) oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen durch eine Datensperre verhindert, ist der betroffenen Person (mit Datensperre) die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Erfolgt keine Stellungnahme oder sind die schutzwürdigen Interessen für die Bekanntgabe im entsprechenden Einzelfall höher zu gewichten, dürfen die Daten trotz Datensperre bekanntgegeben werden.

Bestehen gesetzliche Grundlagen zur Amts- oder Rechtshilfe, dürfen oder müssen bestimmte Daten anderen Amtsstellen trotz Datensperre bekannt gegeben werden, wenn alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind und dieser keine besondere Geheimhaltungspflicht entgegensteht (z.B. Berufs- oder Amtsgeheimnis).


Die untenstehende Tabelle verschafft Ihnen eine Übersicht zur Bekanntgabe von Personendaten in den einzelnen Kantonen sowie der Einrichtung einer Datensperre.


Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe durch EWKRechtsgrundlage für Datensperren
Schwyz § 12 ÖDSG § 13 ÖDSG
Obwalden Art. 2 der Einwohner-registerverordnung sowie ergänzend Art. 2 Abs. 1 kDSG mit Verweis auf Art. 36 DSG Art. 2 Abs. 1 kDSG mit Verweis auf Art. 37 DSG
Nidwalden Art. 14 kDSG Art. 15 kDSG

Die obigen Erlasse bzw. die entsprechenden Bestimmungen finden Sie unter Gesetzliche Grundlagen.


Folgend finden Sie Musterbriefe, wie Sie bei Ihrem Einwohneramt eine Datensperre verlangen können:

Musterbrief Datensperre beim Einwohneramt Kanton Schwyz

Musterbrief Datensperre beim Einwohneramt Kanton Obwalden

Musterbrief Datensperre beim Einwohneramt Kanton Nidwalden