Bestimmung VÖDSG:

§ 2 1. Begriffe
a) Amtliches Dokument

1 Als fertig gestellt im Sinne von § 4 Bst. b ÖDSG gilt ein Dokument:

a) das vom öffentlichen Organ, welches es erstellt hat, unterzeichnet ist, oder

b) das der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde.

2 Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt (§ 4 Bst. b ÖDSG) gilt ein amtliches Dokument, das lediglich der Person, welche es verfasst hat und ihren Mitarbeitenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie Gesprächsnotizen, Skizzen.