Kanton Schwyz

Gemäss § 23 Abs. 1 des kantonalen Gesetztes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) führen der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden ein öffentliches Register über in ihren Zuständigkeitsbereich vorhandenen Datensammlungen. Für den Kanton führt die Staatskanzlei das Register, für die Bezirke die Bezirkskanzlei und für die Gemeinden die Gemeindekanzlei (§ 12 der Verordnung zum Öffenltichkeits- und Datenschutzgesetz (VÖDSG)).

Nicht in die Register aufgenommen werden Datensammlungen, die nur kurzfristig geführt werden, deren Inhalt rechtmässig veröffentlicht ist, oder die sich als reine Adresslisten darstellen (§ 23 Abs. 2 ÖDSG).

Einsichtnahme und Auskunftsrecht

Nach § 24 ÖDSG kann jede betroffene Person

  • in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen;
  • beim verantwortlichen öffentlichen Organ kostenlos Auskunft darüber verlangen, ob über sie in einer bestimmten Datensammlung Personendaten bestehen oder bearbeitet werden;
  • über ihre in einer bestimmten Datensammlung verzeichneten Personendaten kostenlos Auskunft verlangen.

Soweit möglich erhält die betroffene Person Einsicht in die Datensammlung gewährt; auf Verlangen wird ihr ein Ausdruck oder eine Kopie ihrer Personendaten abgegeben. Das Register wird auf Verlangen kostenlos abgegeben.

Einschränkungen

Wenn wichtige öffentliche oder besonders schutzwürdige Interessen Dritter es erfordern, oder die Daten ausschliesslich zu einem nicht personenbezogenen Zweck bearbeitet werden, können Auskunft und Einsicht eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden. Ebenso, wenn die Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeitet werden. Im Ausnahmefall - bei Vorliegen wichtiger Gründe oder zu starker persönliche Belastung der gesuchstellenden Person - kann die Einsicht auch einer Vertrauensperson gewährt werden (§ 25 Abs. 1 und 2 ÖDSG).

Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch

Jede betroffene Person kann nach § 26 Abs. 1 ÖDSG vom zuständigen öffentlichen Organ verlangen, dass

  • unrichtige oder unvollständige Personendaten berichtigt oder vervollständigt werden;
  • das unbefugte Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird;
  • die Folgen unbefugter Bearbeitung von Personendaten beseitigt werden.

Das Berichtigungs- bzw. Unterlassungsgesuch muss schriftlich an das zuständige Organ gerichtet werden.

Können weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit von Personendaten nachgewiesen werden, ist das zuständige öffentliche Organ auf Verlangen der betroffenen Person verpflichtet, bei den Daten einen Bestreitungsvermerk anzubringen (§ 26 Abs. 2 ÖDSG).

Register des Kantons

Das öffentliche Register des Kantons wird von der Staatskanzlei des Kantons Schwyz geführt und kann auf der Webseite des Kantons Schwyz eingesehen werden.

Register der personenbezogenen Datensammlungen des Kantons Schwyz

Register der Bezirke und Gemeinden

Das öffentliche Register der Bezirke und Gemeinden des Kantons Schwyz wird zentral geführt und kann hier eingesehen werden:

Register der personenbezogenen Datensammlungen der Bezirke und Gemeinden des Kantons Schwyz