Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Adressaten dieses Merkblatts:

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Herausgeber:

  • (Öffentlichkeits- und) Datenschutzbeauftragter Schwyz-Obwalden-Nidwalden
  • Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen
  2. Voraussetzungen
  3. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers
  4. Weiterführende Links

1. Rechtsgrundlagen

Das Recht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer zu kontrollieren, ist anerkannt. Diese Befugnis ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d Obligationenrecht [OR]). Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse darf der Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer jedoch nicht verletzen; insbesondere darf er Personendaten nur so weit bearbeiten, als dies zur Abklärung der Eignung eines Arbeitnehmers im Rahmen des Einstellungsverfahrens oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages notwendig ist (Art. 328b OR).

In Bezug auf Überwachungsmassnahmen verbietet die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz in Art. 26 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen. Die Kontrollmassnahmen müssen sich auf das Arbeitsergebnis und die Einhaltung der Arbeits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321 und Art. 321a OR) beschränken.

2. Voraussetzungen

Will der Arbeitgeber eine Videoüberwachungsmassnahme veranlassen, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Rechtmässigkeit:
    - Gesetzliche Grundlage oder
    - überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder
    - Zustimmung der Betroffenen
  • Verhältnismässigkeit
    - Notwendigkeit der Videoüberwachung
    - Geeignetheit, um den Zweck zu erreichen
    - Interessen des Arbeitgebers wiegen schwerer als die der Arbeitnehmer
    - Zweckgebundenheit der Überwachungsmassnahme
  • Mitspracherecht der betroffenen Arbeitnehmer bei der Installation der Videoüberwachungsanlage

3. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers (Beispiele)

  • Schutz des Eigentums (Überwachung der Arbeitnehmer, die mit hohen Geldbeträgen oder wertvollen Gegenständen arbeiten; z. B. Juweliergeschäft, Banknotendruckerei, Münzprägestätte, Schalter- und Tresorraum einer Bank etc.)
  • Steuerung und Kontrolle eines Produktionsablaufes (Überwachung von Produktionsanlagen, Überwachung von Verkehrsflüssen auf Arealen etc.)
  • Sicherheit der Arbeitnehmer (Überwachung von gefährlichen Maschinen und Anlagen)
  • Schulung der Arbeitnehmer

4. Weiterführende Links