Kanton Nidwalden

Gemäss Art. 19 des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz (kDSG)

führen der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die

kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen

Körperschaften und Anstalten je ein öffentliches Register über die Datensammlungen ihrer Organe.

Nicht in das Register aufzunehmen sind Datensammlungen, die nur kurzfristig geführt werden, rechtmässig veröffentlicht sind oder nur Hilfsdatensammlungen darstellen.

Der Datenschutzbeauftragte Schwyz-Obwalden-Nidwalden führt das Register des Kantons sowie ein zentrales Register der übrigen registrierten Datensammlungen. Er ist gegenüber den anderen Registerführungspflichtigen weisungsberechtigt.

Einsichtnahme und Auskunftsrecht

Jede Person kann die Register einsehen, vom Inhaber oder der Inhaberin einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bestehen oder bearbeitet werden.

Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung muss der betroffenen Person nach Art. 22 kDSG Folgendes mitteilen:

  • alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten;
  • den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen der Bearbeitung sowie die Kategorien der bearbeiteten Daten;
  • der an der Sammlung Beteiligten sowie der Datenempfängerinnen und Datenempfänger.

Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erteilen.

Einschränkungen

Die Auskunft kann nach Art. 23 kDSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, es wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist oder die die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.

Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann verlangen, dass eine widerrechtliche Datenbearbeitung unterlassen, die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt und die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung festgestellt werden (Art. 24 kDSG).

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so ist in der Datensammlung ein entsprechender Bestreitungsvermerk anzubringen.

Die betroffene Person kann insbesondere verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder vernichtet und die Weitergabe an Dritte gesperrt werden. Ausserdem muss der Entscheid über die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung auf Verlangen der betroffenen Person Dritten mitgeteilt werden.

Register der personenbezogenen Datensammlungen des Kantons Nidwalden

  1. Register der Datensammlungen der kantonalen Verwaltungsstellen Nidwalden
  2. Register der Datensammlungen der Gemeinden: