Gemäss Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz (kDSG) in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) führen der Kanton und die Gemeinden ein öffentliches Register über in ihren Zuständigkeitsbereich vorhandenen Datensammlungen.
In Bezug auf die Grundsätze der Datenbearbeitung und die Rechte der betroffenen Personen gelten die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sinngemäss (Art. 2 Abs. 1 kDSG).
Auskunftsrecht
Jede Person kann vom zuständigen öffentlichen Organ Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Dieses muss über alle Daten, die in der betreffenden Datensammlung über die Person vorhanden sind, Auskunft geben.
Ausserdem ist der betroffenen Person auch mitzuteilen,
- welches die Rechtsgrundlage der Datensammlung ist;
- zu welchem Zweck die Daten gesammelt werden;
- welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden;
- wer an der Datensammlung beteiligt ist;
- welches die Datenempfänger sind.
Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form einer Fotokopie oder eines Ausdrucks kostenlos zu erteilen.
Einschränkungen
Das zuständige öffentliche Organ kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende Interessen Dritter entgegen stehen.
Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch
Die zuständigen öffentlichen Organe sind dafür verantwortlich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind. Daten, die im Hinblick auf den Zweck der Datensammlung unrichtig oder unvollständig sind, müssen berichtigt oder vernichtet werden.
Jede betroffene Person kann beim zuständigen öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.