Zum Schutz von Personen und Sachen dürfen öffentliche Organe (wie z.B. Ämter, Abteilungen, Gemeinden oder Schulen) öffentlich zugängliche Räume mit Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnunsgeräten ("Videoüberwachungskameras") überwachen. Das öffentliche Organ muss den Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten darüber informieren.
04. April 2024