Einwohnerämter bzw. -kontrollen (EWK) dürfen anderen öffentlichen Organen oder Privaten/Dritten voraussetzungslos auf mündliche Anfrage hin Informationen (in der Regel Adresse und allenfalls weitere Informationen) über Sie bekanntgeben. Weitere Einzelauskünfte dürfen nur auf Gesuch hin bekannt gegeben werden.
Zudem sind sogenannte Listenauskünfte möglich, wo Daten systematisch geordnet für schützenswerte ideelle Zwecke herausgegeben werden dürfen. Dabei müssen die Empfänger sich unter anderem verpflichten (teilweise unter Strafandrohung), die Daten nur zum entsprechenden Zweck zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Ein Beispiel kann der lokale Fußballverein sein, wenn er einmalig die Adressen für die Anwerbung von Neumitgliedern für ein entsprechendes Team erhält und die Adressen (z.B. Frauen bis 30 Jahre in der Gemeinde) nur zu diesem Zweck verwendet. In der Rubrik "Listenauskünfte" erfahren Sie mehr zu diesem Thema.
Es besteht keine Pflicht der EWK, Sie zuerst fragen oder informieren zu müssen, dass eine Bekanntgabe erfolgt (ist). Wenn Sie nicht möchten, dass diese Datenbekanntgaben erfolgen, können Sie eine sogenannte Datensperre verlangen.
Die untenstehende Tabelle verschafft Ihnen eine Übersicht zur Bekanntgabe von Personendaten in den einzelnen Kantonen sowie der Einrichtung einer Datensperre.
Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe durch EWK | Rechtsgrundlage für Datensperren | |
Schwyz | § 12 ÖDSG | § 13 ÖDSG |
Obwalden | Art. 2 der Einwohner-registerverordnung sowie ergänzend Art. 2 Abs. 1 kDSG mit Verweis auf Art. 19 DSG | Art. 2 Abs. 1 kDSG mit Verweis auf Art. 20 DSG |
Nidwalden | Art. 14 kDSG | Art. 15 kDSG |
Die obigen Erlasse bzw. die entsprechenden Bestimmungen finden Sie unter Gesetzliche Grundlagen. Bitte beachten Sie, dass sich die Datenbekanntgaben (Voraussetzungen, Daten usw.) in den einzelnen Kantonen unterscheiden und diese Zusammenstellung lediglich eine Grob-Übersicht darstellt.
Wir haben für Sie Musterbriefe erstellt, wie Sie bei Ihrem Einwohneramt eine Datensperre verlangen können:
Musterbrief Datensperre beim Einwohneramt Kanton Schwyz
Musterbrief Datensperre beim Einwohneramt Kanton Obwalden
Musterbrief Datensperre beim Einwohneramt Kanton Nidwalden
Wichtig:
Die Datensperre kann durchbrochen werden, wenn diese zu Missbrauch führen würde. Würde die Durchsetzung von Rechtsansprüchen Dritter (z.B. bei Betreibungsangelegenheiten) oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen durch eine Datensperre verhindert, ist der betroffenen Person (mit Datensperre) die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Erfolgt keine Stellungnahme oder sind die schutzwürdigen Interessen für die Bekanntgabe im entsprechenden Einzelfall höher zu gewichten, dürfen die Daten trotz Datensperre bekanntgegeben werden.
Bestehen gesetzliche Grundlagen zur Amts- oder Rechtshilfe, dürfen oder müssen bestimmte Daten bekannt gegeben werden, wenn alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind und dieser keine besondere Geheimhaltungspflicht entgegensteht (z.B. Berufs- oder Amtsgeheimnis).